B. DAS REISEBÜRO ALS VERANSTALTER
1.Buchung/Vertragsabschluß
2.Wechsel in der Person des Reiseteilnehmers
3. Vertragsinhalt,
Informationen und sonstige Nebenleistungen
4.Leistungsstörungen
5.Rechtsgrundlagen bei Leistungsstörungen
6.Geltendmachung von allfälligen Ansprüchen
7.Rücktritt vom Vertrag
8. Änderungen des Vertrages
9.Auskunftserteilung an Dritte
10.Allgemeines
--------------------------------------------------------------------------------
Anpassung
an die Novelle zum Konsumentenschutzgesetz BGBl. 247/93
und an das Gewährleistungsrechts-Änderungsgesetz,
BGBl. I Nr. 48/2001
Gemeinsam beraten im Konsumentenpolitischen Beirat des Bundesministers
für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz in Entsprechung
des § 73 Abs. 1 GewO 1994 und des § 8 der Verordnung
des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten
in der Fassung 1994 über die Ausübungsvorschriften
für das Reisebürogewerbe. (nunmehr § 6, gem.
BGBl. II Nr. 401/98)
Das
Reisebüro kann als Vermittler (Abschnitt A) und/oder
als Veranstalter (Abschnitt B) auftreten.
Der
Vermittler übernimmt die Verpflichtung, sich um die
Besorgung eines Anspruchs auf Leistungen anderer (Veranstalter,
Transportunternehmen, Hotelier usw.) zu bemühen.
Veranstalter
ist das Unternehmen, das entweder mehrere touristische Leistungen
zu einem Pauschalpreis anbietet (Pauschalreise/Reiseveranstaltung)
oder einzelne touristische Leistungen als Eigenleistungen
zu erbringen verspricht und dazu im allgemeinen eigene Prospekte,
Ausschreibungen usw. zur Verfügung stellt.
Ein
Unternehmen, das als Reiseveranstalter auftritt, kann auch
als Vermittler tätig werden, wenn Fremdleistungen vermittelt
werden (z.B. fakultativer Ausflug am Urlaubsort), sofern
es auf diese Vermittlerfunktion hinweist.
Die
nachstehenden Bedingungen stellen jenen Vertragstext dar,
zu dem üblicherweise Reisebüros als Vermittler
(Abschnitt A) oder als Veranstalter (Abschnitt B) mit ihren
Kunden/Reisenden (Anm.: im Sinne des KSchG) Verträge
abschließen.
Die
besonderen Bedingungen der vermittelten Reiseveranstalter,
der vermittelten Transportunternehmungen (z.B. Bahn, Bus,
Flugzeug und Schiff) und der anderen vermittelten Leistungsträger
gehen vor.
A.
DAS REISEBÜRO ALS VERMITTLER
Die nachstehenden Bedingungen sind Grundlagen des Vertrages
(Geschäftsbesorgungsvertrag), den Kunden mit einem
Vermittler schließen.
1.
Buchung/Vertragsabschluß
Die
Buchung kann schriftlich oder (fern)mündlich erfolgen.
(Fern-)mündliche Buchungen sollten vom Reisebüro
umgehend schriftlich bestätigt werden.
Reisebüros
sollen Buchungsscheine verwenden, die alle wesentlichen
Angaben über die Bestellung des Kunden unter Hinweis
auf die der Buchung zugrundeliegende Reiseausschreibung
(Katalog, Prospekt usw.) aufweisen.
Der
Vermittler hat im Hinblick auf seine eigene Leistung und
auf die von ihm vermittelte Leistung des Veranstalters entsprechend
§ 6 der Ausübungsvorschriften für das Reisebürogewerbe
auf die gegenständlichen ALLGEMEINEN REISEBEDINGUNGEN
hinzuweisen, auf davon abweichende Reisebedingungen nachweislich
aufmerksam zu machen und sie in diesem Fall vor Vertragsabschluß
auszuhändigen.
Soweit
Leistungen ausländischer Unternehmer (Leistungsträger,
Reiseveranstalter) vermittelt werden, kann auch ausländisches
Recht zur Anwendung gelangen.
Derjenige,
der für sich oder für Dritte eine Buchung vornimmt,
gilt damit als Auftraggeber und übernimmt mangels anderweitiger
Erklärung die Verpflichtungen aus der Auftragserteilung
gegenüber dem Reisebüro (Zahlungen, Rücktritt
vom Vertrag usw.).
Bei
der Buchung kann das Reisebüro eine Bearbeitungsgebühr
und eine (Mindest-) Anzahlung verlangen. Die Restzahlung
sowie der Ersatz von Barauslagen (Telefonspesen, Fernschreibkosten
usw.) sind beim Aushändigen der Reisedokumente (dazu
gehören nicht Personaldokumente) des jeweiligen Veranstalters
oder Leistungsträgers beim Reisebüro fällig.
Reiseunternehmungen,
die Buchungen entgegennehmen, sind verpflichtet, dem Reisenden
bei oder unverzüglich nach Vertragsabschluß eine
Bestätigung über den Reisevertrag (Reisebestätigung)
zu übermitteln.
2. Informationen und sonstige Nebenleistungen
2.1. Informationen über Paß-, Visa-, Devisen-,
Zoll- und gesundheitspolizeiliche Vorschriften
Als bekannt wird vorausgesetzt, daß für Reisen
ins Ausland in der Regel ein gültiger Reisepaß
erforderlich ist.
Das Reisebüro hat den Kunden über die jeweiligen
darüber hinausgehenden ausländischen Paß-,
Visa- und gesundheitspolizeilichen Einreisevorschriften
sowie auf Anfrage über Devisen- und Zollvorschriften
zu informieren, soweit diese in Österreich in Erfahrung
gebracht werden können. Im übrigen ist der Kunde
für die Einhaltung dieser Vorschriften selbst verantwortlich.
Nach Möglichkeit übernimmt das Reisebüro
gegen Entgelt die Besorgung eines allenfalls erforderlichen
Visums.
Auf Anfrage erteilt das Reisebüro nach Möglichkeit
Auskunft über besondere Vorschriften für Ausländer,
Staatenlose sowie Inhaber von Doppelstaatsbürgerschaften.
2.2.
Informationen über die Reiseleistung
Das Reisebüro ist verpflichtet, die zu vermittelnde
Leistung des Reiseveranstalters oder Leistungsträgers
unter Bedachtnahme auf die Besonderheiten des jeweils vermittelten
Vertrages und auf die Gegebenheiten des jeweiligen Ziellandes
bzw. Zielortes nach bestem Wissen darzustellen.
3.
Rechtsstellung und Haftung
Die
Haftung des Reisebüros erstreckt sich auf
die sorgfältige Auswahl des jeweiligen Veranstalters
bzw. Leistungsträgers sowie die sorgfältige Auswertung
von gewonnenen Erfahrungen;
die einwandfreie Besorgung von Leistungen einschließlich
einer entsprechenden Information des Kunden und Ausfolgung
der Reisedokumente;
die nachweisliche Weiterleitung von Anzeigen, Willenserklärungen
und Zahlungen zwischen Kunden und vermitteltem Unternehmen
und umgekehrt (wie z.B. von Änderungen der vereinbarten
Leistung und des vereinbarten Preises, Rücktrittserklärungen,
Reklamationen).
Das
Reisebüro haftet nicht für die Erbringung der
von ihm vermittelten bzw. besorgten Leistung.
Das
Reiseunternehmen hat dem Kunden mit der Reisebestätigung
den Firmenwortlaut (Produktname), die Anschrift des Reiseveranstalters
und gegebenenfalls eines Versicherers unter einem bekanntzugeben,
sofern sich diese Angaben nicht schon im Prospekt, Katalog
oder sonstigen detaillierten Werbeunterlagen finden. Unterläßt
es dies, so haftet es dem Kunden als Veranstalter bzw. Leistungsträger.
4.
Leistungsstörungen
Verletzt
das Reisebüro die ihm aus dem Vertragsverhältnis
obliegenden Pflichten, so ist es dem Kunden zum Ersatz des
daraus entstandenen Schadens verpflichtet, wenn es nicht
beweist, daß ihm weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit
zur Last fallen.
Für
Vertragsverletzungen auf Grund minderen Verschuldens ist
das Reisebüro dem Kunden zum Ersatz eines daraus entstandenen
Schadens bis zur Höhe der Provision des vermittelten
Geschäftes verpflichtet.
B.
DAS REISEBÜRO ALS VERANSTALTER
Die nachstehenden Bedingungen sind Grundlagen des Vertrages
- in der Folge Reisevertrag genannt - , den Buchende mit
einem Veranstalter entweder direkt oder unter Inanspruchnahme
eines Vermittlers schließen. Für den Fall des
Direktabschlusses treffen den Veranstalter die Vermittlerpflichten
sinngemäß.
Der
Veranstalter anerkennt grundsätzlich die gegenständlichen
ALLGEMEINEN REISEBEDINGUNGEN, Abweichungen sind in allen
seinen detaillierten Werbeunterlagen gemäß §
6 der Ausübungsvorschriften ersichtlich gemacht.
1.
Buchung/Vertragsabschluß
Der
Reisevertrag kommt zwischen dem Buchenden und dem Veranstalter
dann zustande, wenn Übereinstimmung über die wesentlichen
Vertragsbestandteile (Preis, Leistung und Termin) besteht.
Dadurch ergeben sich Rechte und Pflichten für den Kunden.
2.
Wechsel in der Person des Reiseteilnehmers
Ein
Wechsel in der Person des Reisenden ist dann möglich,
wenn die Ersatzperson alle Bedingungen für die Teilnahme
erfüllt und kann auf zwei Arten erfolgen
2.1.
Abtretung des Anspruchs auf Reiseleistung
Die Verpflichtungen des Buchenden aus dem Reisevertrag bleiben
aufrecht, wenn er alle oder einzelne Ansprüche aus
diesem Vertrag an einen Dritten abtritt. In diesem Fall
trägt der Buchende die sich daraus ergebenden Mehrkosten.
2.2.
Übertragung der Reiseveranstaltung
Ist der Kunde gehindert, die Reiseveranstaltung anzutreten,
so kann er das Vertragsverhältnis auf eine andere Person
übertragen. Die Übertragung ist dem Veranstalter
entweder direkt oder im Wege des Vermittlers binnen einer
angemessenen Frist vor dem Abreisetermin mitzuteilen. Der
Reiseveranstalter kann eine konkrete Frist vorweg bekanntgeben.
Der Überträger und der Erwerber haften für
das noch unbeglichene Entgelt sowie gegebenenfalls für
die durch die Übertragung entstandenen Mehrkosten zu
ungeteilter Hand.
3. Vertragsinhalt, Informationen und sonstige Nebenleistungen
Über
die auch den Vermittler treffenden Informationspflichten
(nämlich Informationen über Paß-, Visa-,
Devisen-, Zoll- und gesundheitspolizeiliche Einreisevorschriften)
hinaus hat der Veranstalter in ausreichender Weise über
die von ihm angebotene Leistung zu informieren. Die Leistungsbeschreibungen
im zum Zeitpunkt der Buchung gültigen Katalog bzw.
Prospekt sowie die weiteren darin enthaltenen Informationen
sind Gegenstand des Reisevetrages, es sei denn, daß
bei der Buchung anderslautende Vereinbarungen getroffen
wurden. Es wird aber empfohlen, derartige Vereinbarungen
unbedingt schriftlich festzuhalten.
4. Reisen mit besonderen Risken
Bei
Reisen mit besonderen Risken (z.B. Expeditionscharakter)
haftet der Veranstalter nicht für die Folgen, die sich
im Zuge des Eintrittes der Risken ergeben, wenn dies außerhalb
seines Pflichtenbereiches geschieht.
Unberührt
bleibt die Verpflichtung des Reiseveranstalters, die Reise
sorgfältig vorzubereiten und die mit der Erbringung
der einzelnen Reiseleistungen beauftragten Personen und
Unternehmen sorgfältig auszuwählen.
5.
Rechtsgrundlagen bei Leistungsstörungen
5.1. Gewährleistung
Der Kunde hat bei nicht oder mangelhaft erbrachter Leistung
einen Gewährleistungsanspruch.
Der
Kunde erklärt sich damit einverstanden, daß ihm
der Veranstalter an Stelle seines Anspruches auf Wandlung
oder Preisminderung in angemessener Frist eine mangelfreie
Leistung erbringt oder die mangelhafte Leistung verbessert.
Abhilfe
kann in der Weise erfolgen, daß der Mangel behoben
wird oder eine gleich- oder höherwertige Ersatzleistung,
die auch die ausdrückliche Zustimmung des Kunden findet,
erbracht wird.
5.2. Schadenersatz
Verletzen der Veranstalter oder seine Gehilfen schuldhaft
die dem Veranstalter aus dem Vertragsverhältnis obliegenden
Pflichten, so ist dieser dem Kunden zum Ersatz des daraus
entstandenen Schadens verpflichtet.
Soweit
der Reiseveranstalter für andere Personen als seine
Angestellten einzustehen hat, haftet er - ausgenommen in
Fällen eines Personenschadens - nur, wenn er nicht
beweist, daß diese weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit
treffen.
Außer
bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit trifft den Reiseveranstalter
keine Haftung für Gegenstände, die üblicherweise
nicht mitgenommen werden, außer er hat diese in Kenntnis
der Umstände in Verwahrung genommen.
Es
wird daher dem Kunden empfohlen, keine Gegenstände
besonderen Werts mitzunehmen. Weiters wird empfohlen, die
mitgenommenen Gegenstände ordnungsgemäß
zu verwahren.
5.3. Mitteilung von Mängeln
Der Kunde hat jeden Mangel der Erfüllung des Vertrages,
den er während der Reise feststellt, unverzüglich
einem Repräsentanten des Veranstalters mitzuteilen.
Dies setzt voraus, daß ihm ein solcher bekanntgegeben
wurde und dieser an Ort und Stelle ohne nennenswerte Mühe
erreichbar ist. Die Unterlassung dieser Mitteilung ändert
nichts an den unter 5.1. beschriebenen Gewährleistungsansprüchen
des Kunden. Sie kann ihm aber als Mitverschulden angerechnet
werden und insofern seine eventuellen Schadenersatzansprüche
schmälern. Der Veranstalter muß den Kunden aber
schriftlich entweder direkt oder im Wege des Vermittlers
auf diese Mitteilungspflicht hingewiesen haben. Ebenso muß
der Kunde gleichzeitig darüber aufgeklärt worden
sein, daß eine Unterlassung der Mitteilung seine Gewährleistungsansprüche
nicht berührt, sie allerdings als Mitverschulden angerechnet
werden kann.
Gegebenenfalls
empfiehlt es sich, in Ermangelung eines örtlichen Repräsentanten
entweder den jeweiligen Leistungsträger (z.B. Hotel,
Fluggesellschaft) oder direkt den Veranstalter über
Mängel zu informieren und Abhilfe zu verlangen.
5.4. Haftungsrechtliche Sondergesetze
Der Veranstalter haftet bei Flugreisen unter anderem nach
dem Warschauer Abkommen und seinem Zusatzabkommen, bei Bahn-
und Busreisen nach dem Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz.
6.
Geltendmachung von allfälligen Ansprüchen
Um
die Geltendmachung von Ansprüchen zu erleichtern, wird
dem Kunden empfohlen, sich über die Nichterbringung
oder mangelhafte Erbringung von Leistungen schriftliche
Bestätigungen geben zu lassen bzw. Belege, Beweise,
Zeugen zu sichern.
Gewährleistungsansprüche
von Verbrauchern können innerhalb von 2 Jahren geltend
gemacht werden.
Schadenersatzansprüche
verjähren nach 3 Jahren.
Es
empfiehlt sich im Interesse des Reisenden, Ansprüche
unverzüglich nach Rückkehr von der Reise direkt
beim Veranstalter oder im Wege des vermittelnden Reisebüros
geltend zu machen, da mit zunehmender Verzögerung mit
Beweisschwierigkeiten zu rechnen ist.
7.
Rücktritt vom Vertrag
7.1. Rücktritt des Kunden vor Antritt der Reise
a) Rücktritt ohne Stornogebühr
Abgesehen von den gesetzlich eingeräumten Rücktrittsrechten
kann der Kunde, ohne daß der Veranstalter gegen ihn
Ansprüche hat, in folgenden, vor Beginn der Leistung
eintretenden Fällen zurückzutreten:
Wenn wesentliche Bestandteile des Vertrages, zu denen auch
der Reisepreis zählt, erheblich geändert werden.
In jedem Fall ist die Vereitelung des bedungenen Zwecks
bzw. Charakters der Reiseveranstaltung, sowie eine gemäß
Abschnitt 8.1. vorgenommene Erhöhung des vereinbarten
Reisepreises um mehr als 10 Prozent eine derartige Vertragsänderung.
Der Veranstalter ist verpflichtet, entweder direkt oder
im Wege des vermittelnden Reisebüros dem Kunden die
Vertragsänderung unverzüglich zu erklären
und ihn dabei über die bestehende Wahlmöglichkeit
entweder die Vertragsänderung zu akzeptieren oder vom
Vertrag zurückzutreten, zu belehren; der Kunde hat
sein Wahlrecht unverzüglich auszuüben.
Sofern den Veranstalter ein Verschulden am Eintritt des
den Kunden zum Rücktritt berechtigenden Ereignisses
trifft, ist der Veranstalter diesem gegenüber zum Schadenersatz
verpflichtet.
b)
Anspruch auf Ersatzleistung
Der Kunde kann, wenn er von den Rücktrittsmöglichkeiten
laut lit. a nicht Gebrauch macht und bei Stornierung des
Reiseveranstalters ohne Verschulden des Kunden, an Stelle
der Rückabwicklung des Vertrages dessen Erfüllung
durch die Teilnahme an einer gleichwertigen anderen Reiseveranstaltung
verlangen, sofern der Veranstalter zur Erbringung dieser
Leistung in der Lage ist.
Neben dem Anspruch auf ein Wahlrecht steht dem Kunden auch
ein Anspruch auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung
des Vertrages zu, sofern nicht die Fälle des 7.2. zum
Tragen kommen.
c)
Rücktritt mit Stornogebühr
Die Stornogebühr steht in einem prozentuellen Verhältnis
zum Reisepreis und richtet sich bezüglich der Höhe
nach dem Zeitpunkt der Rücktrittserklärung und
der jeweiligen Reiseart. Als Reisepreis bzw. Pauschalpreis
ist der Gesamtpreis der vertraglich vereinbarten Leistung
zu verstehen.
Der Kunde ist in allen nicht unter lit. a genannten Fällen
gegen Entrichtung einer Stornogebühr berechtigt, vom
Vertrag zurückzutreten. Im Falle der Unangemessenheit
der Stornogebühr kann diese vom Gericht gemäßigt
werden.
Je
nach Reiseart ergeben sich pro Person folgende Stornosätze:
1.
Sonderflüge (Charter), Gruppen-IT (Gruppenpauschalreisen
im Linienverkehr), Autobusgesellschaftsreisen (Mehrtagesfahrten)
bis 30.Tag vor Reiseantritt 10%
ab 29. bis 20.Tag vor Reiseantritt 25%
ab 19. bis 10.Tag vor Reiseantritt 50%
ab 9. bis 4.Tag vor Reiseantritt 65%
ab dem 3.Tag (72 Stunden) vor Reiseantritt 85%
des
Reisepreises.
2.
Einzel-IT (individuelle Pauschalreisen im Linienverkehr),
Bahngesellschaftsreisen (ausgenommen Sonderzüge)
bis 30.Tag vor Reiseantritt 10%
ab 29. bis 20.Tag vor Reiseantritt 15%
ab 19. bis 10.Tag vor Reiseantritt 20%
ab 9. bis 4.Tag vor Reiseantritt 30%
ab dem 3.Tag (72 Stunden) vor Reiseantritt 45%
des
Reisepreises.
Für
Hotelunterkünfte, Ferienwohnungen, Schiffsreisen, Bus-Eintagesfahrten,
Sonderzüge und Linienflugreisen zu Sondertarifen gelten
besondere Bedingungen. Diese sind im Detailprogramm anzuführen.
Rücktrittserklärung
Beim Rücktritt vom Vertrag ist zu beachten: Der Kunde
(Auftraggeber) kann jederzeit dem Reisebüro, bei dem
die Reise gebucht wurde, mitteilen, daß er vom Vertrag
zurücktritt. Bei einer Stornierung empfiehlt es sich,
dies
mittels
eingeschriebenen Briefes oder
persönlich mit gleichzeitiger schriftlicher Erklärung
zu tun.
d) No-show
No-show liegt vor, wenn der Kunde der Abreise fernbleibt,
weil es ihm am Reisewillen mangelt oder wenn er die Abreise
wegen einer ihm unterlaufenen Fahrlässigkeit oder wegen
eines ihm widerfahrenen Zufalls versäumt. Ist weiters
klargestellt, daß der Kunde die verbleibende Reiseleistung
nicht mehr in Anspruch nehmen kann oder will, hat er bei
Reisearten laut lit. c 1. (Sonderflüge, usw.) 85 Prozent,
bei den Reisearten laut lit. c 2. (Einzel-IT, usw.) 45 Prozent
des Reisepreises zu bezahlen.
Im Falle der Unangemessenheit der obgenannten Sätze
können diese vom Gericht im Einzelfall gemäßigt
werden.
7.2.
Rücktritt des Veranstalters vor Antritt der Reise
a) Der Veranstalter wird von der Vertragserfüllung
befreit, wenn eine in der Ausschreibung von vornherein bestimmte
Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wird und dem Kunden
die Stornierung innerhalb der in der Beschreibung der Reiseveranstaltung
angegebenen oder folgenden Fristen schriftlich mitgeteilt
wurde:
bis
zum 20.Tag vor Reiseantritt bei Reisen von mehr als 6 Tagen,
bis zum 7.Tag vor Reiseantritt bei Reisen von 2 bis 6 Tagen,
bis
48 Stunden vor Reiseantritt bei Tagesfahrten.
Trifft
den Veranstalter an der Nichterreichung der Mindestteilnehmerzahl
ein über die leichte Fahrlässigkeit hinausgehendes
Verschulden, kann der Kunde Schadenersatz verlangen; dieser
ist mit der Höhe der Stornogebühr pauschaliert.
Die Geltendmachung eines diesen Betrag übersteigenden
Schadens wird nicht ausgeschlossen.
b)
Die Stornierung erfolgt auf Grund höherer Gewalt, d.h.
auf Grund ungewöhnlicher und unvorhersehbarer Ereignisse,
auf die derjenige, der sich auf höhere Gewalt beruft,
keinen Einfluß hat und deren Folgen trotz Anwendung
der gebotenen Sorgfalt nicht hätten vermieden werden
können. Hiezu zählt jedoch nicht die Überbuchung,
wohl aber staatliche Anordnungen, Streiks, Krieg oder kriegsähnliche
Zustände, Epidemien, Naturkatastrophen usw.
c)
In den Fällen a) und b) erhält der Kunde den eingezahlten
Betrag zurück. Das Wahlrecht gemäß 7.1.b,
1. Absatz steht ihm zu.
7.3.
Rücktritt des Veranstalters nach Antritt der Reise
Der Veranstalter wird von der Vertragserfüllung dann
befreit, wenn der Kunde im Rahmen einer Gruppenreise die
Durchführung der Reise durch grob ungebührliches
Verhalten, ungeachtet einer Abmahnung, nachhaltig stört.
In diesem Fall ist der Kunde, sofern ihn ein Verschulden
trifft, dem Veranstalter gegenüber zum Ersatz des Schadens
verpflichtet.
8.
Änderungen des Vertrages
8.1. Preisänderungen
Der Veranstalter behält sich vor, den mit der Buchung
bestätigten Reisepreis aus Gründen, die nicht
von seinem Willen abhängig sind, zu erhöhen, sofern
der Reisetermin mehr als zwei Monate nach dem Vertragsabschluß
liegt. Derartige Gründe sind ausschließlich die
Änderung der Beförderungskosten - etwa der Treibstoffkosten
- der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Landegebühren,
Ein- oder Ausschiffungsgebühren in Häfen und entsprechende
Gebühren auf Flughäfen oder die für die betreffende
Reiseveranstaltung anzuwendenden Wechselkurse.
Bei einer Preissenkung aus diesen Gründen ist diese
an den Reisenden weiterzugeben.
Innerhalb der Zweimonatsfrist können Preiserhöhungen
nur dann vorgenommen werden, wenn die Gründe hiefür
bei der Buchung im einzelnen ausgehandelt und am Buchungsschein
vermerkt wurden.
Ab dem 20.Tag vor dem Abreisetermin gibt es keine Preisänderung.
Eine Preisänderung ist nur dann zulässig, wenn
bei Vorliegen der vereinbarten Voraussetzungen auch eine
genaue Angabe zur Berechnung des neuen Preises vorgesehen
ist. Dem Kunden sind Preisänderungen und deren Umstände
unverzüglich zu erklären.
Bei Änderung des Reisepreises um mehr als 10 Prozent
ist ein Rücktritt des Kunden vom Vertrag ohne Stornogebühr
jedenfalls möglich (siehe Abschnitt 7.1.a).
8.2.
Leistungsänderungen nach Antritt der Reise
Bei Änderungen, die der Veranstalter zu vertreten hat,
gelten jene Regelungen, wie sie in Abschnitt 5 (Rechtsgrundlagen
bei Leistungsstörungen) dargestellt sind.
Ergibt sich nach der Abreise, daß ein erheblicher
Teil der vertraglich vereinbarten Leistungen nicht erbracht
wird oder nicht erbracht werden kann, so hat der Veranstalter
ohne zusätzliches Entgelt angemessene Vorkehrungen
zu treffen, damit die Reiseveranstaltung weiter durchgeführt
werden kann. Können solche Vorkehrungen nicht getroffen
werden oder werden sie vom Kunden aus triftigen Gründen
nicht akzeptiert, so hat der Veranstalter ohne zusätzliches
Entgelt gegebenenfalls für eine gleichwertige Möglichkeit
zu sorgen, mit der der Kunde zum Ort der Abreise oder an
einen anderen mit ihm vereinbarten Ort befördert wird.
Im übrigen ist der Veranstalter verpflichtet, bei Nichterfüllung
oder mangelhafter Erfüllung des Vertrages dem Kunden
zur Überwindung von Schwierigkeiten nach Kräften
Hilfe zu leisten.
9. Auskunftserteilung an Dritte
Auskünfte über die Namen der Reiseteilnehmer und
die Aufenthaltsorte von Reisenden werden an dritte Personen
auch in dringenden Fällen nicht erteilt, es sei denn,
der Reisende hat eine Auskunftserteilung ausdrücklich
gewünscht. Die durch die Übermittlung dringender
Nachrichten entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Kunden.
Es wird daher den Reiseteilnehmern empfohlen, ihren Angehörigen
die genaue Urlaubsanschrift bekanntzugeben.
10.
Allgemeines
Die unter B angeführten Abschnitte 7.1. lit. c, vormals
lit. b (Rücktritt), 7.1. lit. d, vormals lit. c (No-show)
sowie 8.1. (Preisänderungen) sind als unverbindliche
Verbandsempfehlung unter 1 Kt 718/91-3 und sind nunmehr
als solche unter 25 Kt 793/96-3 im Kartellregister eingetragen.
Quelle:
ARB 1992
ALLGEMEINE
GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
Egger Touristik Zillertal
1.
Allgemeines:
Für alle Besorgungsleistungen und Vereinbarungen gelten
die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Ein Vertragabschluß ist nur zu diesen Bedingungen
möglich, andere Geschäftsbedingungen (etwa jene
des Veranstalters) haben keine verpflichtende Wirkung.
2.
Vertragspartner:
Vertragspartner sind Helga Egger („Eggertouristik
Zillertal“), im folgenden kurz „Besorger“
genannt, und Ihr Unternehmen, im folgenden kurz „Veranstalter“
genannt. Der Veranstalter ist auch dann Vertragspartner,
wenn er für andere Personen Reservierungen tätigt,
es sei denn, dass der Veranstalter eine schriftliche Vollmacht
einer anderen Person vorlegt und schriftlich erklärt,
nur im Namen und auf Rechnung dieser anderen Person als
Vertreter tätig zu sein.
3.
Vertragsabschluß:
Der Besorger erstattet (üblicherweise auf Anfrage des
Veranstalters hin) ein detailiertes schriftliches Angebot
und räumt dem Veranstalter eine angemessene Annahmefrist
(Optionsfrist) ein. Der Vertrag gilt als abgeschlossen,
wenn innerhalb der Annahmefrist beim Besorger die schriftliche
Erklärung des Veranstalters eingelangt ist, dass das
Angebot vollinhaltlich und unverändert angenommen wird.
Sollte die Annahmeerklärung auch nur in einem Punkt
vom Angebot abweichen, so gilt der Vertrag mit Einlangen
der schriftlichen Reservierungsbestätigung des Besorgers
beim Veranstalter im Umfang und mit Inhalt dieser Reservierungsbestätigung
als abgeschlossen.
Der
Veranstalter ist in jedem Falle verpflichtet, die bei ihm
eingelangte schriftliche Reservierungsbestätigung zu
unterfertigen und dem Besorger unverzüglich zu retournieren.
Im Verzugsfalle ist der Besorger gemäß Punkt
6a dieser allgemeinen Geschäftbedingungen berechtigt,
mit sofortiger Wirkung vom Vertrag zurückzutreten.
Zur Einhaltung der Schriftform genügt die Übermittlung
von Schriftstücken per Telefax.
4.
Zahlung und Verzugsfolgen:
Alle Preise werden in Euro angegeben und schließen
die gesetzliche Mehrwertsteuer und ohne Kurtaxe ein. Alle
Zahlungen haben ohne Skontoabzug, porto- und spesenfrei
zu erfolgen. Der Veranstalter ist verpflichtet, 50 % des
voraussichtlichen Rechnungsbetrages (Rechnungsbetrag laut
Reservierung abzüglich der schriftlich vorgenommenen
Stornierungen) so rechtzeitig zu überweisen, dass dieser
Betrag spätestens am siebten Tag vor Ankunft (der Ankunftstag
wird nicht mitgezählt) auf dem Konto des Besorgers
eingelangt oder der entsprechende Scheck innerhalb derselben
Frist beim Besorger eingelangt ist. Im Verzugsfalle ist
der Besorger berechtigt, gemäß Punkt 6a dieser
allgemeinen Geschäftsbedingungen mit sofortiger Wirkung
vom Vertrag zurückzutreten. Die restlichen 50 % des
Rechnungsbetrages sind binnen 3 Tagen nach Ankunft zur Zahlung
fällig. Bei auch unverschuldetem Zahlungsverzug ist
der Veranstalter verpflichtet, 1,2 % Verzugszinsen pro Monat
zuzüglich der gesetzlichen MWSt aus den Zinsen zu bezahlen
und alle Mahn-, Inkasso- und Rechtsanwaltskosten zu tragen.
5.
Stornierungen:
Bis zum 14. Tag vor Ankunft kann der Veranstalter kosten-
und spesenfrei Stornierungen von mehr als 50 % der Teilnehmer
vornehmen. Ab dem 14. Tag bis zum 7. Tag vor Ankunft kann
der Veranstalter kosten- und spesenfrei Stornierungen von
weniger als 50 % der Teilnehmer vornehmen. Ab dem 7. Tag
bis zum 2. Tag vor Anreise kann der Veranstalter kosten-
und spesenfrei Stornierungen von weniger als 10 % der Teilnehmer
vornehmen. Bei der Berechnung all dieser Fristen wird der
Ankunftstag nicht mitgerechnet. Stornierungen sind nur dann
rechtswirksam, wenn sie schriftlich erfolgen. Für die
Rechtzeitigkeit ist das Einlangen des Stornierungsschreiben
beim Besorger maßgeblich. Für Stornierungen,
die über den oben erwähnten Umfang (Stornierungen
am dem 14. Tag bis zum 7. Tag vor Ankunft von mehr als 50
% der Teilnehmer und Reservierungen ab dem 7. Tag bis zum
2. Tag vor Ankunft von mehr als 10 % der Teilnehmer) hinausgehen,
hat der Veranstalter eine Stornogebühr in der Höhe
von 75 % des Rechnungsbetrages (inkl. MWSt) zu bezahlen.
6.
Rücktrittsrechte des Besorgers:
a) der Besorger ist berechtigt, vom gegenständlichen
Besorgungsvertrag kosten- und spesenfrei mit sofortiger
Wirksamkeit zurückzutreten, wenn vom Veranstalter entgegen
seinen Verpflichtungen gemäß Punkt 3 dieser allgemeinen
Geschäftbedingungen die unterfertigte Reservierungsbestätigung
innerhalb der vom Besorger zu setzenden Nachfrist von 8
Tagen immer noch nicht beim Besorger eingelangt ist, wenn
der Veranstalter entgegen seinen Verpflichtungen gemäß
Punkt 4 dieser allgemeinen Geschäftbedingungen 50 %
des vorraussichtlichen Rechnungsbetrages nicht rechtzeitig
auf das Konto des Besorgers überweist, dies allerdings
unbeschadet der Rechte des Besorgers, die in Punkt 5 dieser
allgemeinen Geschäftsbedingungen erwähnten Stornogebühren
vom Veranstalter zu begehren.
b) Der Besorger ist berechtigt, auch von allen weiteren
für die Zukunft bereits abgeschlossenen Besorgungsverträgen
mit sofortiger Wirksamkeit zurückzutreten, wenn der
Veranstalter eine fällige Rechnung innerhalb der vom
Besorger zu setzenden Nachfrist von 14 Tage immer noch nicht
gänzlich bezahlt hat; wenn dem Besorger Umstände
bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Veranstalters
vermindert erscheinen lassen; wenn höhere Gewalt -
auch wenn sie der Sphäre des Besorgers zuzuordnen ist
- es dem Besorger unmöglich macht, die zugesagten Leistungen
ordnungsgemäß zu erbringen und der Veranstalter
hierüber unverzüglich informiert wurde.
c) Bei Gruppen-Serien-Buchungen (Buchungen für Reisegruppen
für mindestens 5 Termine, die innerhalb von 6 Monaten
liegen) ist der Besorger berechtigt, vom Gesamtvertrag mit
sofortiger Rechtswirksamkeit zurückzutreten, wenn der
Veranstalter bereits die Hälfte der Buchungen storniert
hat. Rücktrittserklärungen des Besorgers hinsichtlich
weiterer für die Zukunft bereits abgeschlossener Reservierungen
bzw. Verträge werden rechtsunwirksam, wenn der Veranstalter
innerhalb von 14 Tage ab Rücktrittserklärung des
Besorgers (Datum der Postaufgabe) für alle weiteren
Reservierungen bzw. Besorgungsaufträge volle Vorauszahlung
leistet und dieser Betrag innerhalb dieser Frist auf dem
Konto des Besorgers eingelangt ist.
7. Leistungsvorbehalt:
Der Besorger behält sich vor, zugesagte Leistungen
durch gleich- oder höherwertige Leistungen zu ersetzen,
sofern der Gesamtzuschnitt der Arrangements dadurch nicht
oder nur unwesentlich verändert wird.
8.
Anzuwendendes Recht, Gerichtsstand:
Sofern in den vorliegenden allgemeinen Geschäftbedingungen
keine besonderen Vereinbarungen getroffen wurden, gelten
sinngemäß die Richtlinien betreffend Verträge
zwischen Hotels und Reisebüros, erstellt von der Internationalen
Hotel Association (IHA) und der Universal Federation of
Travel Agents Assosiation (UFTAA) für ausländische
Veranstalter und das Kooperationsabkommen über die
Vermittlung von Unterkünften und Verpflegung des Fachverbandes
der Hotel- und Beherbergungsbetriebe mit dem Fachverband
der Reisebüros für inländische Veranstalter.
Es ist österreichisches Privatrecht anzuwenden. Erfüllungsort
und Gerichtsstand ist AT-6282 Zell am Ziller.
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN für die Geschäftsbeziehungen
der
Helga Egger - „Egger Touristik Zillertal“
zu den Vermietern
1.
Vertragspartner:
Vertragspartner ist Helga Egger, Geschäftsbezeichnung
"Egger Touristik Zillertal", im folgendem kurz
"Egger Touristik" genannt und Ihr Unternehmen,
im folgenden kurz "Vermieter" genannt.
2.
Allgemeines:
Für alle Besorgungsleistungen und Vereinbarungen zwischen
den Vertragspartnern gelten die nachstehenden allgemeinen
Geschäftsbedingungen, sofern nicht im Einzelfall abweichende
Vereinbarungen getroffen werden. Ein Vertragsabschluss ist
nur zu diesen nachfogenden Bedingungen möglich, andere
Geschäftsbedingungen (etwa jene des Vermieters) haben
keine verpflichtende Wirkung.
3.
Option:
Der Vermieter bietet dem Reisebüro „Egger Touristik“
(üblicherweise auf Anfrage zu „Egger Touristik“)
rechtsverbindlich mündlich (telefonisch) oder schriftlich
Hotelvertragsleistungen (ein Bettenkontingent mit bestimmtem
Umfang samt Nebenleistungen wie Frühstück, Halbpension
etc.) an und räumt die „Egger Touristik“
gleichzeitig die Option ein, dieses Anbot innerhalb der
Optionsfrist rechtsverbindlich anzunehmen. Zu Beweissicherungszwecken
übermittelt die „Egger Touristik“ dem Vermieter
ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben (Optionsbestätigung).
Sofern im Einzelfall keine abweichenden Fristen vereinbart
werden, gelten die folgenden Optionsfristen:
a) bei Optionseinräumung bis 3 Monate vor Ankunft 10
Tage
b) bei Optionseinräumung bis 2 Monate vor Ankunft 8
Tage
c) bei Optionseinräumung bis 1 Monat vor Ankunft 5
Tage
d) bei Optionseinräumung innerhalb eines Monats vor
Ankunft 4 Tage
Bei den vorgenannten Optionsfristen wird der Tag der Optionseinräumung
nicht mitgerechnet. Bei den vorgenannten Monatsfristen wird
der Tag der Ankunft nich mitgerechnet. Während offener
Optionsfist ist es dem Vermieter - bei sonstigem Schadenersatz
- nicht gestattet, dritten Personen irgendwelche den Optionsgegenstand
betreffende Recht einzuräumen, vor allem ist es dem
Vermieter nicht gestattet, das angebotene Bettenkontingent
für den angebotenen Zeitraum anderwertig zu vergeben.
4.
Vertragsabschluss:
Der Hotelvertrag (samt allen Nebenleistungen) kommt zustande,
indem die „Egger Touristik“ dem Vermieter innerhalb
offener Optionsfrist die Erklärung übermittelt,
daß das Angebot in den wesentlichen Punkten unverändert
angenommen wird.
Für die Rechtzeitigkeit der Annahmeerklärung (Optionsausübungserklärung)
ist das Postaufgabedatum bzw. das Datum der Absendung des
Telefax oder e-mail seitens der „Egger Touristik“
maßgeblich. Der Vermieter hat unverzüglich nach
Vertragsabschluss zu Beweissicherungszwecken eine Reservierungsbestätigung
der „Egger Touristik“ zu übermitteln. Läuft
die Optionsfrist ohne Annahme des Angebotes durch die „Egger
Touristik“ ab, so ist das Bettenkontingent automatisch
wieder für die Vermieter frei. Alle Preise verstehen
sich einschließlich der gesetzlichen MWSt. der Kurtaxe.
5.
Freiplatzregelung:
Der Vermieter ist verpflichtet, bei Reisegruppen nach Maßgabe
der folgenden Bestimmungen unentgeltlich Freiplätze
zu gewähren wie folgt:
a) ab 20 vollzahlenden Personen - 1 Freiplatz
b) ab 40 vollzahlenden Personen - 2 Freiplätze
Die Freiplatzregelung schließt die Unterkunft in einem
Einzelzimmer und auch alle anderen Leistungen ein, welche
für die vollzahlenden Personen vereinbart wurden (insbesondere
auch Frühstück und Halbpension etc.)
6.
Stornierung:
Der Vermieter ist nicht berechtigt, mit der „Egger
Touristik“ abgeschlossene Vertäge zu stornieren,
das Recht Stornierungen vorzunehmen, steht ausschließlich
der „Egger Touristik“ nach Maßgabe der
folgenden Bestimmungen zu.
a) bis zum Ablauf des 14. Tages vor Ankunft kann die „Egger
Touristik“ kosten- und spesenfrei unbeschränkt
Stornierungen vornehmen
b) ab Beginn des 7. Tages bis zum Ablauf des 4. Tages vor
Ankunft kann die „Egger Touristik“ kosten- und
spesenfrei Stornierungen im Umfange von maximal 50% der
Teilnehmer vornehmen;
c) ab Beginn des 3. Tages bis zum Ablauf des Tages vor der
Ankunft kann die „Egger Touristik“ kosten- und
spesenfrei Stornierungen im Umfang von maximal 10% der Teilnehmer
vornehmen.
Bei
Berechnung all dieser Fristen wird der Ankunftstag nicht
mitgerechnet. Stornierungen sind nur dann rechtswirksam,
wenn sie schriftlich erfolgen, für die Rechtzeitigkeit
der Stornierungen ist das Postaufgabedatum bzw. die Absendung
des Telefax oder e-mail durch die „Egger Touristik“
maßgeblich.
Die „Egger Touristik“ verpflichtet sich für
Stornierungen, die über den oben erwähnten Umfang
hinausgehen (für Stornierungen ab Beginn des 13. Tages
bis zum Ablauf des 4. Tages vor Ankunft von mehr als 50%
der Teilnehmer und Stornierungen von Beginn des 3. Tages
bis zum Ablauf des Tages vor der Ankunft von mehr als 10%)
eine Stornobebühr im Sinne eines pauschalierten Schadenersatzes
in der Höhe von 60% (inkl. MWSt) des Rechnungsbetrages
(inkl. MWSt.), jedoch maximal den Wert von 3 Tagesleistungen
zu 100% an den Vermieter zu bezahlen.
Der Vermieter verzichtet auf die Geltendmachung eines jeglichen
allenfalls darüberhinaus gehenden Schadens. Der Vermieter
ist verpflichtet nach einer Stornierung seitens der „Egger
Touristik“ zumutbare Anstrengungen zu unternehmen,
die Betten anderweitig zu belegen. Die „Egger Touristik“wird
von der Verpflichtung zur Bezahlung der Stornogebühr
frei, soweit der Vermieter in der Lage war oder bei zumutbarer
Anstrengung in der Lage gewesen wäre, die stornierten
Betten anderweitig zu belegen. Der Vermieter ist beweispflichtig
dafür, dass er nach einer Stornierung die Zimmer nicht
mehr anderweitig belegen konnte.
7.
Leistungsstörungen:
Sollte der Vermieter entgegen seinen Verpflichtungen innerhalb
offener Optionsfrist oder sogar nach Übermittlung der
Annahmeerklärung (Optionsausübung) durch die „Egger
Touristik“ reservierte Betten nicht zur Verfügung
stellen, so ist der Vermieter gegenüber der „Egger
Touristik“ zur gänzlichen Schad- und Klagloshaltung
verpflichtet. Der Vermieter verpflichtet sich bei allfälligen
Reklamationen seitens der Gäste sofort die „Egger
Touristik“ zu verständigen und alles daran zu
setzen, eine schnellstmögliche Bereinigung zu gewährleisten
und allenfalls vorliegenden Leistungsstörungen seitens
des Vermieters unverzüglich zu beseitigen. Leistungsstörungen
liegen jedenfalls auch dann vor, wenn Zimmer - und Hausausstattung,
Service und Verpflegung nicht dem entsprechen, was bei Abschluss
des Vertrages vereinbart worden war. Der Vermieter ist verpflichtet
die „Egger Touristik“ hinsichtlich aller Schadenersatzansprüche,
welche von Gästen oder Reiseveranstaltern aus Leistungsstörungen
berechtigterweise geltend gemacht werden, vorgenommen schad-
und klaglos zu halten und der „Egger Touristik“
alle in diesem Zusammenhang entstandenen Kosten, insbesondere
auch Rechtsanwalts- und Prozesskosten, zu ersetzen.
8.
Gänzliche Umbuchungen und teilweise Ersatzunterbringung:
Sofern im Einzelfalle während offener Optionsfrist
oder nach Vertragssabschluss über Veranlassung des
Vermieters einvernehmlich der Vertrag aufgehoben werden
sollte, (Umbuchung der gesamten Gruppe) so ist der Vermieter
jedenfalls verpflichtet, an die „Egger Touristik“
ein Aufwandpauschale in der Höhe von €400,- (inkl.
MWSt.) zu bezahlen und darüberhinaus der „Egger
Touristik“ all jene Mehrkosten zu ersetzen, welche
dadurch entstehen, dass die Reisegruppe nunmehr bei einem
anderen Vermieter (zu allenfalls höheren Preisen) untergebracht
werden muss. Derartige Umbuchungen sind selbstverständlich
nur mit schriftlicher ausdrücklicher Zustimmung der
„Egger Touristik“ möglich.
Der Vermieter ist verpflichtet, grundsätzlich alle
Gäste und Begleitpersonen im Hause des Vermieters entsprechend
den vertraglichen Vereinbarungen unterzubringen. Eine Unterbringung
in einem Nebenhaus oder in einem anderen Haus ist nur mit
ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung der „Egger
Touristik“ möglich. Sofern der Vermieter entgegen
dieser vertraglichen Verpflichtung ohne Zustimmung der „Egger
Touristik“ Gäste außerhalb des vereinbarten
Hauses unterbringt, ist die „Egger Touristik“
berechtigt, für diese Gäste vom vereinbarten Entgelt
einen Abzug vom 50% vorzunehmen. Sollte der Vermieter Gäste
entgegen dieser Vereinbarung außerhalb des Hauses
in Zimmern ohne Dusche und/oder ohne WC unterbringen, so
entfällt auf Seiten der „Egger Touristik“
jegliche Vertragsverpflichtung derartige (vertragswidrige)
Leistungen abzugelten.
9.
Entlassung aus der Haftung im Fall höherer Gewalt:
Wann immer eine der Vertragsparteien des Hotelvertrages
durch höhere Gewalt, d.h. durch nicht vorhersehbare,
unabwendbare, nicht kontrollierbare Ereignisse nicht in
der Lage ist, ihren Verpflichtungen nachzukommen, so wird
sie davon befreit, ohne dass ein Anspruch auf Schadenersatz
besteht. Sobald der Vermieter oder die „Egger Touristik“
sich in der Lage befindet, seine Verpflichtungen aufgrund
höherer Gewalt nicht erfüllen zu können,
muss er die andere Vertragspartei umgehend davon in Kenntnis
setzen, unter Zuhilfenahme aller ihm zur Verfügung
stehenden Mittel, um mögliche Schäden gering zu
halten.
10.
Rechnungslegung, Zahlung:
Der Vermieter verpflichtet sich, alle Leistungen, welche
Gegenstad dieses Vertrages sind ausschließlich gegenüber
der „Egger Touristik“ abzurechen und jegliche
direkte Abrechnung der eingebuchten Gruppe (z.B. Busfahrer
oder Reiseleiter) zu unterlassen. Lediglich Leistungen des
Vermieters, welche keinen Gegenstand dieses Vertrages bilden,
sind unmittelbar gegenüber dem Gast abzurechnen. Der
Vermieter verpflichtet sich, Rechnungen gegenüber der
„Egger Touristik“ erst nach Abreise der Gäste
zu legen. Ordnungsgemäß gelegte Rechnungen werden
binnen 14 Tagen nach Rechnungserhalt seitens der „Egger
Touristik“ zur Zahlung an den Vermieter fällig.
11.
Voucher:
Der Vermieter verpflichtet sich als Legitimation des eingebuchten
Gastes sowohl Voucher der „Egger Touristik“
als auch Fremdvoucher (Voucher, welche vom Reiseveranstalter
ausgestellt werden) zu akzeptieren.
13.
Nebenabreden:
a) Die Vertragsteile verpflichten sich, den Inhalt dieses
Vertrages vertraulich zu behandeln.
b) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages - aus welchen
Gründen auch immer - rechtsunwirksam sein, so wird
davon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht
berührt.
c) Als Erfüllungsort und Gerichtsstand wird A-6282
Zell am Ziller vereinbart.
d) Der Vermieter ist verpflichtet, alle Rechte und Pflichten
aus diesem Vertrag seinen Rechtsnachfolgern (neuen Eigentümern
oder neuen Pächter etc.) vertraglich zu überbinden
und insoweit die „Egger Touristik“ vollkommen
schad- und klaglos zu halten;
e) Sofern zwischen den Vertragsteilen keine besonderen Vereinbarungen
getroffen wurden, gelten sinngemäß die Bestimmungen
des Kooperationsabkommens von 1992 über die Vermittlung
von Unterkunft und Verpflegung des Fachverbandes der Hotel-
und Beherbergungsbetriebe mit dem Fachverband der Reisebüros.